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Privathaftpflicht
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) ist jeder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser einer anderen Person einen Schaden zufügt.
Das gilt ebenfalls auch für Kinder ab dem 7. Lebensjahr. Darunter kann noch kein Rechtsanspruch gegen diese erhoben werden. Allerdings gibt es immer wieder Unannehmlichkeiten, wenn gerade die kleinen Racker bei Freunden; Bekannten und Verwandten einen Schaden verursachen.
Auch diese Fälle können in den Leistungsumfang der Privathaftpflicht aufgenommen werden. Hier ein paar Schadensfälle, die jeden Tag passieren können:
- Beim Fahrradfahren wird ein PKW versehentlich gerammt (Sachschaden) oder ein Passant angefahren (Personenschaden) Diese Fälle können schnell teuer werden, wenn Arztkosten entstehen oder schlimmsten Falls Rentenzahlungen fällig werden.
- Auf einer Feier kommt eine Person ins Straucheln und fällt in das Büfett / auf einen Tisch / reißt einen anderen Gast zu Boden.
- Man verliert seinen Schlüsselbund, an dem sich z.B. ein Schlüssel zu einer Schließanlage (Mehrfamilienhaus oder Firmengebäude) befand.
- Sie erleiden einen Schaden und der Schädiger hat keine Privathaftpflicht. Hier können Sie mit einem Zusatzbaustein den Forderungsausfall absichern.